Nach der Verlegung ihres Mannes Michael Schumacher (45) in eine Schweizer Reha-Klinik schöpft Corinna Schumacher (45) neue Hoffnung. „Es geht bergauf. Langsam zwar, aber immerhin bergauf.“, erzählte die passionierte Reiterin am Rande eines Westernreit-Turniers im Gespräch. Corinna Schumacher richtet auf ihrer Ranch im schweizerischen Givrens die Europameisterschaften im Westernreiten aus. Ihr Mann, Formel-Eins-Idol Michael Schumacher, lag nach seinem Skiunfall am 29. Dezember 2013 monatelang im Koma, kämpft sich aber zurzeit ins Leben zurück. Abseits der positiven Entwicklung muss Corinna sich aktuell gegen Abbildungen in einigen Klatschillustrierten, unter anderem mit dem Titel „Wird ihr Leben jemals wieder so glücklich, wie es war?“, wehren.

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Mit dem Kommentar ihr Gesicht sei „eine Landschaft des Kummers“ wurde sie gezeigt, wie sie sich auf dem Weg zu ihrem Mann ins Krankenhaus von Grenoble befand. So wurden die Zeitschriften „Bunte“, „Neue Woche“ sowie „Super Illu“ von der Pressekammer am Landgericht München I zur Unterlassung verurteilt, denn Corinna Schumacher hatte der Bildveröffentlichung weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt. „Das schlichte Passieren des Krankenhauseingangs unter „Blitzlichtgewitter“ stimmt weder dem Fertigen noch der wahllosen Verbreitung der Aufnahmen zu.“, erklärte das Gericht. Weiter heißt es in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil: „Die Klägerin ist durch die Bildveröffentlichung in ihren Rechten verletzt; eine Duldungspflicht trifft sie nicht.“

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Obwohl natürlich ein Berichtsinteresse für den schweren Unfall von Michael Schumacher besteht, handelt es sich bei diesen Fotos jedoch nicht um ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Im Klartext heißt dies: Texte sind erlaubt, Fotos jedoch nicht – diese verletzen die Privatsphäre der Ehefrau. Besonders vor dem Hintergrund, dass dieses umstrittene Bild fünf Tage nach dem Unfall aufgenommen worden sei, und Corinna Schumacher dementsprechend sorgenvoll zu sehen war, stellte die 9. Zivilkammer fest, dass „dabei zu berücksichtigen ist, dass das Bild die Klägerin nicht in einer für die Öffentlichkeit geöffneten Situation, sondern in einem notwendig öffentlichen, aber doch zutiefst einem privaten Zweck dienenden Geschehen zeigt.“ Weiter erklärte das Gericht ausdrücklich, „dass das Berichtsinteresse auch ein Unterhaltungsinteresse sein kann und eine Niveaukontrolle insoweit nicht stattfinden darf.“ Jedoch trügen die Fotos nicht wesentlich dazu bei, die Textberichterstattung mit Fakten zu unterlegen. Den Illustrierten „Bunte“, „Neue Woche“ und „Super-Illu“ steht es nun frei, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen.  

 

Quelle: Süddeutsche Zeitung, Archivbild

 

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