Der Krisenstab der Stadt Köln hat am heutigen Samstag, 14. März 2020, die Regelungen für die Umsetzung der verschiedenen Landeserlasse beschlossen, wonach ab Montag, 16. März 2020, sowohl alle Kölner Schulen als auch alle Kindertagesstätten, Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zunächst bis zum 19. April 2020 geschlossen sind. Ausschließlich für Kinder (im Kita-Alter sowie der Klassen 1 bis 6) von Eltern, die „unentbehrliche Schlüsselpersonen“ sind und während des gesamten Zeitraums kein anderweitiges Betreuungsangebot organisieren können, bietet die Stadt Köln eine Notbetreuung an. Es wird sichergestellt, dass die Betreuung in der Schule zu den üblichen Unterrichtszeiten und den Zeiten der OGS Betreuung erfolgt.

Für den kommenden Montag und Dienstag, 16. und 17. März 2020, hat das Land eine Übergangszeit für die Eltern eingerichtet, die keine Möglichkeit haben, ihre Kinder zu betreuen. Die Schulen werden an diesen beiden Tagen keinen Unterricht anbieten, stellen aber Betreuungspersonen bereit. Diese Übergangsregelung gilt auch für die Kindertageseinrichtungen. An den beiden Tagen werden die Ausnahmeanträge entgegengenommen, die der vom Land definierte Personenkreis der „unentbehrlichen Schlüsselpersonen“ einreichen kann.

„Unentbehrliche Schlüsselpersonen“ sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Die Notwendigkeit einer außerordentlichen schulischen Betreuung von Kindern „unentbehrlicher Schlüsselpersonen“ ist durch eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten nachzuweisen. Die Stadt Köln stellt das Formular für die Arbeitgeberbescheinigung im Laufe des heutigen Samstag, 14. März 2020, unter https://www.stadt-koeln.de/agbescheinigung zum Herunterladen bereit. Die Bescheinigung ist bis spätestens Dienstag, 17. März, in der Schule beziehungsweise Kita abzugeben. Die Eltern werden dann informiert, ob für ihr Kind das Angebot der Notbetreuung gilt. Das Gesundheitsamt appelliert an alle Eltern, ihre Kinder nicht durch die Großeltern betreuen zu lassen, da ältere Menschen ebenso wie Menschen mit einer Vorerkrankung zu der Zielgruppe gehören, die ganz besonders vor einer Infektion mit dem Corona-Virus geschützt werden muss. In seiner heutigen Sitzung hat sich der Krisenstab der Stadt Köln auch mit der Umsetzung des gestrigen Erlasses des Landes NRW zur Durchführung von Veranstaltungen befasst. Das Land hat die Kommunen angewiesen, auch Veranstaltungen mit einer erwarteten Teilnehmerzahl unter 1.000 Teilnehmern grundsätzlich zu untersagen.

Per Allgemeinverfügung untersagt die Stadt Köln ab einschließlich Sonntag,

  1. März 2020, bis einschließlich 10. April 2020 jegliche Veranstaltung im Kölner Stadtgebiet. Das Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur solche Veranstaltungen, die aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig sind, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen. Ebenfalls bis einschließlich 10. April 2020 sind musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb (insbesondere Diskotheken, Clubs und Bars) sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz untersagt. Von dem Verbot umfasst sind auch Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Der Besuch von Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot der Versorgung dienen, bleibt möglich.

Von der Schließung sind neben den Bürgerhäusern auch alle Jugendzentren und Jugendeinrichtungen betroffen.

Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des Corona-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des

Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden. Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt auch in Köln stetig an, aktuell gibt es 180 Fälle.

 

https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/familie-kinder/betreuung/informationen-zum-umgang-mit-dem-corona-virus-kindertageseinrichtungen

 

https://www.stadt-koeln.de/agbescheinigung

Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 14.03.2020 zum Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte) als Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nr. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz ab Montag, 16. März 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2

Gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 33 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet:

  1. Sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte) haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen ab Montag, 16. März 2020 bis zum 19. April 2020 den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen.
  2. Auszunehmen von dem Verbot sind Kinder im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bzw. Betreuungsperson eine unentbehrliche Schlüsselperson ist. Diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere:
    Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
  3. Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.
  4. Die Anordnungen sind sofortig vollziehbar
  5. Die Anordnungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz wird hingewiesen.

Begründung:

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 13.3.2020 („Aufsichtliche Weisung zum Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nummer 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab Montag, 16. März 2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2“) ist die Stadt Köln als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach §§ 28 IfSG, 3 ZVO-IfSG angewiesen, diese Allgemeinverfügung mit den darin enthaltenen Anordnungen zu erlassen.

Zur Begründung verweise ich auf den vorgenannten Erlass und die darin enthaltenen nachfolgenden Ausführungen, die mein Entschließungs- und Auswahlermessen binden.

  1. Allgemein

Das neuartige Coronavirus SARS-Cov-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher auch eine Beschränkung der Ausbreitung in besonderen relevanten Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege, wo Kinder auf engem Raum in Kontakt miteinander treten.

Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG.

  1. Im Besonderen

Zu 1.

In Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege kommt es zu zahlreichen Kontakten zwischen den Kindern und dem Betreuungspersonal. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder zwar nicht schwer an COVID-19. Sie können jedoch ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des SARS-CoV-2 sein. Kinder sind zugleich besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, da kindliches Verhalten regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-) Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene.

Diese Unterstützung kann in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Betreuungspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese nach Hause in die Familien getragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion zu verhindern.

Zu 2.

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Zutrittsbeschränkung zu Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege aufrechterhalten werden. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genannten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Kinder zu beeinträchtigen. Zu den üblichen Betreuungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung in der jeweiligen Einrichtung für Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen sicherzustellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl der zu betreuenden Kinder so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann. Andernfalls wäre die Maßnahme des Betretungsverbots von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege nicht effektiv, wenn sich die Kinder in unveränderter Anzahl dort zu Betreuungszwecken aufhalten würden.Zu 3.
Die schriftliche Bestätigung des Arbeitsgebers dient dem Nachweis des Betreuungsbedarfs.

Zu 3.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu 5.
Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Köln, erheben. Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 14.03.2020 über ,,Besuchseinschränkungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders

schutzbedürftige Personen leben sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3 – 5 Wohn-und Teilhabegesetz“ Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) und § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW wird zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Besuche sind ab sofort auf das Notwendigste zu beschränken; je Bewohnerin / je Bewohner im Regelfall eine Person je Tag. Die Besuche sollen maximal eine Stunde dauern. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind von der Einrichtung über persönliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen und haben diese einzuhalten.
  2. Gemeinschaftsaktivitäten mit Externen sind ab sofort untersagt.
  1. Besuche haben nur noch auf dem Zimmer stattzufinden, nicht mehr in Gemeinschaftsräumen.
  2. Die Zugänge in die Einrichtung sind zu minimieren. Es soll eine Besucher- und Mitarbeiterregistrierung mittels Register eingeführt werden. Die Erfassung stellt ein wichtiges Instrument für die Ermittlung van Kontaktpersonen zum Nachweis von Infektionsketten dar.
  3. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch- Institut (RKI) (https://www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risi kogebiete.html) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus einem dieser Gebiete diese Einrichtungen nicht betreten.
  4. Kontaktpersonen der Kategorien 1 und 2 (https://www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management_Download.pdf?_blob=publicationFile), dürfen diese Einrichtungen nicht betreten.
  5. Es können Ausnahmen für nahestehende Personen (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung) im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden.
  6. Die unter Ziffern 1-7 erfolgten Anordnungen gelten bis zum 19.04.2020.
  7. Die Allgemeinverfügung und die darin enthaltenen Anordnungen sind von den betroffenen Einrichtungen deutlich sichtbar im Eingangsbereich auszuhängen.
  8. Die Anordnungen sind sofortig vollziehbar.
  9. Die Anordnungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  10. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz wird hingewiesen.

Begründung:

Mit Schreibens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 13.03.2020 bin ich angewiesen, unverzüglich auf der Basis der §§ 28 IfSG sowie 14 Abs. 1 OBG diese Allgemeinverfugung zu erlassen und sie zudem vorrangig den vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben sowie anbieterverantworteten Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3 – 5 Wohn- und Teilhabegesetz in meinem Zuständigkeitsbereich bekanntzumachen.

Zur Begründung verweise ich auf den vorgenannten Erlass und die darin enthaltenen nachfolgenden Ausführungen, die mein Entschließungs- und Auswahlermessen binden.Das neuartige Coronavirus SARS-Cov-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

 

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Dabei gehen viele bestätigte Fälle der Erkrankung COVID-19 zurück auf Kontakte mit Rückkehrern von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört bei Einrichtungen, in denen Personen leben, die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch das Corona-Virus ausgesetzt sind, auch eine Beschränkung der Ausbreitung auf der Grundlage von § 28 IfSG. Hierzu gehören insbesondere Pflegeeinrichtungen, Wohngemeinschaften für pflegebedürftige oder behinderte Menschen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben. Im Sinne einer Härtefallregelung ist es jedoch erforderlich, dass Ausnahmen für besondere Einzelfalle zugelassen werden. Dabei ist zu prüfen, durch welche Auflagen das Infektionsrisiko maximal reduziert werden kann.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht in dessen Bezirk die Klägerin bzw. der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Stadt Köln, Bildrechte: KNJ/Martina Uckermann

 

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