Ordnungsamt weist auf besondere Regelungen des Feiertagsgesetz NW hin

Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln weist auf die besonderen Veranstaltungsverbote des Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen für Gründonnerstag, den 29. März 2018 und Karfreitag, den 30.März 2018 bis Karsamstag, den 31.März 2018 hin.

Am Karfreitag, der für die christlichen Kirchen zu den herausragenden stillen Feiertagen zählt und bereits für den Vorabend des Karfreitags (Gründonnerstag) gelten besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes.

Am Gründonnerstag sind ab 18 Uhr alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.

Am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 6 Uhr sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen erfolgen.

Verboten sind auch alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Balletts, Musicals, Puppenspiele und ähnliche Unterhaltungsveranstaltungen. Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen, die religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind und dem besonderen Wesen dieses Feiertages entsprechen, dann aber erst nach der Hauptzeit des Gottesdienstes, also ab 11 Uhr.

Ebenfalls verboten sind alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken, sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen und zwar bis zum nächsten Tag, Karsamstag, 6 Uhr.

Darüber hinaus müssen am Karfreitag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – auch Videotheken (mit Ausnahme von Automatenvideotheken), Autowaschanlagen und Waschsalons geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz NW am Karfreitag Wohnungsumzüge.

Nicht erlaubt ist auch der Betrieb von Fahrschulen und von Mitfahrvermittlungen.

Erlaubt sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen.

Öffnen dürfen auch die Museen und der Zoo. Erlaubt sind auch Arbeiten, die der Erholung dienen, wie zum Beispiel der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios.

Die Gewerbeabteilung beim Amt für öffentliche Ordnung beantwortet Fragen im Zusammenhang mit dem Feiertagsgesetz NW und dem Ladenöffnungsgesetz NRW, die das Kölner Stadtgebiet betreffen, unter der Telefonnummer (0221) 221-29879.

In dringenden Fällen und wenn damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden sind, können Ausnahmen von den Verboten nur von der Bezirksregierung Köln zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind zu richten an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 21, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln.

 

 

Quelle: Stadt Köln, Bildrechte: KNJ/Martina Uckermann

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