Sind Sie auch schon in Weihnachtsstimmung und haben eventuell schon die ersten Geschenke besorgt? Haben Sie sich dabei schon einmal Gedanken über mögliche Steuern gemacht? Warum manche Weihnachtsgeschenke steuerpflichtig sind und andere nicht erklärt Ihnen Prof. Dr. Hiller von der SRH Fernhochschule:

„Grundsätzlich unterliegt jede ‚freigebige Zuwendung unter Lebenden‘ der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Aber keine Sorge, der Schmuck, das neue Smartphone und die selbstgehäkelten Socken müssen nicht versteuert werden. Denn auf ‚übliche Gelegenheitsgeschenke‘ welche einer ‚sittlichen Pflicht‘ entsprechen, wird keine Steuer erhoben. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks“, erklärt Prof. Hiller. Die Üblichkeit eines Geschenkes ist hierbei aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten abzuleiten. Diese unterliegen jedoch einem ständigen Wandel und jeder Mensch hat ein anderes Verständnis davon, was ein normales Geschenk ist.

Um von der Steuer befreit zu werden, muss ein Geschenk drei Kriterien erfüllen: Es muss vom Anlass, von der Art und zuletzt vom Wert her als üblich angesehen werden. „Der Anlass ist mit Weihnachten ganz leicht zu begründen und die geringste Hürde. Schwieriger zu belegen sind jedoch die Art und der Wert“, weiß der Steuerexperte. Von der Art her sind Schenkungen von unbeweglichen Gegenständen, also zum Beispiel ein Grundstück, als unüblich anzusehen.

Besonders auslegungsfähig ist jedoch die Frage, welchen Wert das Geschenk haben darf, um steuerfrei zu bleiben. Dabei wird vor allem der Geldwert im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Schenkenden betrachtet. Auch das Verwandtschaftsverhältnis und die soziale Schicht der Beteiligten wird einbezogen. „Von reichen, sehr nahen Verwandten sind wertvollere Geschenke als üblicher anzusehen, wie von entfernten Verwandten“, erläutert Prof. Hiller die Ziele der Regelung.

Wer also dieses Jahr sehr großzügig bedacht wurde und eine Erbschaftsteuererklärung unter dem Tannenbaum vermeiden will, dem mag es eine Erleichterung sein, dass das Gesetz weitere Freibeträge kennt. In Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrades können Weihnachtsgeschenke, die als nicht üblich angesehen werden, bis zu 500.000 Euro steuerfreigestellt werden „Damit dürfte eine Schenkungsteuer auf Weihnachtsgeschenke i.d.R. die Ausnahme bleiben“ so Prof. Hiller. Und für alle anderen hat Prof. Hiller noch einen Tipp für die besinnlichen Tage: „Sprechen Sie Ihre Liebsten doch einmal auf die Üblichkeit der Weihnachtsgeschenke an. Diese Frage ermöglicht sicherlich spannende Diskussionen und ist eine gelungene Abwechslung zu Tischgesprächen über Politik oder das Wetter.“

 

 

 

 

 

Quelle: SRH Fernhochschule – The Mobile University, Archivbilder

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