Die Nutzung von Videokameras zur Überwachung von Hauseingängen und Grundstücken ist rechtlich streng reglementiert. Selbst wenn der Betreiber sensible Bereiche verpixelt, kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Anbringung solcher Geräte untersagt werden. Das gilt, wenn die Nachbarn ernsthafte Gründe für die Furcht vor einer Überwachung anführen können.

(Amtsgericht Bad Iburg, Aktenzeichen 4 C 366/21)

Der Fall: Zwei Familien bewohnten jeweils die eine Hälfte eines Doppelhauses. Der eine Nachbar brachte zwei Kameras an, die nicht nur filmen, sondern auch Personen erkennen und die entsprechenden Daten auch aufzeichnen konnten. Die Ausrichtung der Objektive hätte es theoretisch ermöglicht, auch Teile des Nachbaranwesens zu überwachen. Der Betroffene gab allerdings an, diese sensiblen Bereiche würden bei den Aufnahmen mit Hilfe der technischen Einstellung verpixelt. Dem Nachbarn reichte diese Zusicherung nicht, er forderte eine Entfernung.

Das Urteil: Das Amtsgericht konzentrierte sich gar nicht erst auf die Frage, ob eine tatsächliche Überwachung stattfand oder nicht. Alleine die Möglichkeit, ungewollt gefilmt zu werden, reiche als Grund für eine erfolgreiche Unterlassungsklage aus. Es sei nachvollziehbar, wenn im Radius der Kamera lebende Menschen ernsthafte Befürchtungen äußerten, dass ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten. Die Ausrichtung der Objektive müsse deswegen geändert oder das Gerät entfernt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Archivbild/Pexels/Jimmy Chan

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