Böse Grimassen, Klingelsturm oder Klopapier am Zaun: Am 31. Oktober ist Halloween und der ein oder andere Streich gehört wohl oder übel dazu. Der Spaß hört allerdings auf, wenn Sachschaden entsteht: „Beschmierte Hauswände, verklebte Schlösser oder Kratzer im Autolack fallen in den Bereich der Sachbeschädigung.“, warnen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und weisen darauf hin: „Ob die Haftpflichtversicherung der Eltern greift, hängt nicht nur vom Alter des Kindes und seinem Reifegrad ab, sondern unter anderem auch davon, ob die Aufsichtspflicht erfüllt wurde.“ Bis zum siebten Lebensjahr gelten Kinder per Gesetz als deliktunfähig. Sie sind also nicht selbst für ihr Handeln verantwortlich.

 

Der Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen

Geht jedoch etwas kaputt, weil Eltern, Großeltern oder etwa Nachbarn ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, sind diese für den Schaden verantwortlich. Wird die Aufsichtspflicht hingegen nicht verletzt, gibt es aus rechtlicher Sicht eigentlich keinen Schuldigen. Etwa wenn die Aufsichtsperson die Kinder stets im Blick hatte und trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Nachbars Blumentopf zu Bruch gegangen ist. Die Folge: Der Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen. „Das ist jedoch für viele Eltern im Hinblick auf gute Nachbarschaft moralisch nicht vertretbar.“, gibt die DVAG zu bedenken. Hier hilft eine Absicherung, die auch solche Fälle berücksichtigt. Einige Versicherungen bieten deshalb einen Einschluss des so genannten Bausteins „Deliktunfähige Kinder bzw. Enkelkinder“ an. Die Versicherung übernimmt in diesem Fall auch dann die Kosten, wenn ein Kind unter sieben Jahren fremdes Eigentum beschädigt, ohne dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Ist es hingegen nachweislich nicht reif genug, um die Tragweite zu verstehen, sind die Eltern verantwortlich

Bei Kindern zwischen sieben und 18 Jahren haften die Eltern ebenfalls nicht automatisch: Je nach Situation muss der Nachwuchs selbst für den Schaden aufkommen. Ist das Kind bereits in der Lage, die Folgen seines Handelns und den dadurch entstehenden Schaden abzuschätzen, oder zerkratzt es sogar absichtlich Nachbars Auto, haftet es selbst. Ist es hingegen nachweislich nicht reif genug, um die Tragweite zu verstehen, sind die Eltern verantwortlich, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Und das ist schnell passiert: Diese kann bereits dann verletzt werden, wenn Eltern ihre Kinder alleine durch die Straßen ziehen lassen. Darum raten die Versicherungsexperten, Kinder vor dem Halloween-Umzug über die Grenzen zwischen harmlosem Streich und Sachbeschädigung sowie über die Folgen aufzuklären.

 

 

 

 

Quelle: DVAG Deutsche Vermögensberatung AG, Archivbilder

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert