Einzelfallentscheidung des OVG Münster

 

In einem großen Kraftakt hat die Stadt Köln seit 2007 den Ausbau an U3-Plätzen forciert, so dass seither die Kapazität mehr als verfünffacht werden konnte. Die aktuelle Versorgungssituation weist insgesamt 12.372 Betreuungsplätze für unter 3-Jährige aus, davon 9.465 Plätze in Kindertagestätten und 2.907 Plätze in der Kindertagespflege. Weitere 30.746 Plätze stehen für Kinder über 3 Jahren in den Kindertagesstätten zur Verfügung.

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seiner mündlichen Verhandlung die Kölner Vergabepraxis im Kern bestätigt. Es wies ausdrücklich darauf hin, dass es an seiner Auffassung, wonach die Eltern im Falle erschöpfter Kapazitäten in den Einrichtungen auf die Tagespflege verwiesen werden können, festhält. Ein freies Wunsch- und Wahlrecht bestehe nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Einen Anspruch einzelner Kinder auf Erweiterung dieser Kapazitäten gäbe es nicht. Zwar hat das Gericht der Klage der Eltern formell stattgegeben, dies jedoch nur, weil im vorliegenden Einzelfall die Stadt Köln nicht im ausreichenden Umfang nachweisen konnte, dass tatsächlich kein gewünschter Kitaplatz zur Verfügung stand. Hier hat das Gericht Nachbesserungsbedarf im Vergabesystem gesehen.

 

Die Stadt Köln hat diesen Bedarf bereits selbst erkannt und arbeitet mit Hochdruck daran, ein noch transparenteres Platzvergabesystem zu installieren, mit dem eine Kapazitätserschöpfung für die Eltern nachvollziehbarer wird, als es derzeit der Fall ist. Es ist ein großes Anliegen der Stadt Köln, allen Beteiligten ein ausgereiftes, stabiles, den technischen und fachlichen Anforderungen gerecht werdendes System zur Verfügung stellen zu können. In einer Millionenstadt kann trotz aller Anstrengung nicht allen Eltern die Betreuung angeboten werden, die sie sich wünschen. Bei Einführung des Rechtsanspruches im August 2013  prognostizierten viele den Kommunen eine Klagewelle, diese blieb weitgehend aus. In Köln sind derzeit noch drei Verfahren vor dem OVG Münster anhängig, vor dem VG Köln fünf Verfahren. Im Verhältnis zu den oben genannten Betreuungsplätzen wurde bei weniger als einem Prozent der Zuweisungen ein Verfahren angestrengt.

 

Nicht nur für die Stadt Köln, sondern für alle Kommunen ist die Auffassung des OVG Münster  wichtig und entscheidend, dass sowohl ein Kitaplatz bei einem freien Träger als auch ein Platz in der Tagespflege den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erfüllt.

 

Quelle: Stadt Köln, Archivbild

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