Gesetzliche Regelungen zu Ostern 2023

Das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht besondere Regelungen für die sogenannten „Stillen Feiertage“ vor. Am Gründonnerstag, 6. April 2023, sind ab 18 Uhr alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.

Am Karfreitag, 7. April 2023, von 0 Uhr bis Karsamstag, 8. April 2023, 6 Uhr, sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen erfolgen.

Unzulässig sind auch alle Unterhaltungsveranstaltungen (wie zum Beispiel Stadtführungen mit unterhaltendem Charakter) einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Balletts, Musicals, Puppenspiele und ähnliche Unterhaltungsveranstaltungen. Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen, die religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind und dem besonderen Wesen dieses Feiertages entsprechen, dann aber erst nach der Hauptzeit des Gottesdienstes, also ab 11 Uhr.

Ebenfalls nicht erlaubt sind alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen und zwar bis Karsamstag, 6 Uhr.  Darüber hinaus müssen am Karfreitag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – auch Videotheken (mit Ausnahme von Automatenvideotheken), Autowaschanlagen und Waschsalons geschlossen bleiben. Ebenso dürfen nach dem Feiertagsgesetz am Karfreitag keine Wohnungsumzüge stattfinden. Nicht erlaubt ist auch der Betrieb von Fahrschulen und von Mitfahrvermittlungen.

Erlaubt sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen. Öffnen dürfen auch die Museen und der Zoo. Erlaubt sind auch Arbeiten, die der Erholung dienen, wie zum Beispiel der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios. Die Gewerbeabteilung im Amt für öffentliche Ordnung beantwortet Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage in NRW und dem Ladenöffnungsgesetz NRW, die das Kölner Stadtgebiet betreffen, unter der Telefonnummer 0221/221-29879. In dringenden Fällen und wenn damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden sind, können Ausnahmen von den Verboten zugelassen werden – nur von der Bezirksregierung Köln. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen müssen an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 21, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, gerichtet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle. Stadt Köln, Fotocredit: KNJ/Martina Uckermann

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