Stille Feiertage
Das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht besondere Regelungen für die sogenannten „Stillen Feiertage“ vor. Am Gründonnerstag, 6. April 2023, sind ab 18 Uhr alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.
Das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht besondere Regelungen für die sogenannten „Stillen Feiertage“ vor. Am Gründonnerstag, 6. April 2023, sind ab 18 Uhr alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.