Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Direktvergabe von Verkehrsleistungen an die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) hat die Verwaltung nochmals durch einen externen Rechtsgutachter prüfen lassen, ob das für die Direktvergabe erforderliche, sogenannte Kontrollkriterium, welches durch das EU-Vergaberecht vorgegeben ist, eingehalten wird. Im Rahmen des Kontrollkriteriums wird geprüft, ob die Stadt die KVB ähnlich wie eine eigene Dienststelle kontrolliert. Das weitere externe Rechtsgutachten zu dieser Frage liegt jetzt im Entwurf vor.

Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Rechtsrahmen sich seit der vorherigen Prüfung dieser Frage durch die Verwaltung nicht geändert hat. Zudem hat die Verwaltung die Zeit seit der vorherigen Prüfung des Kontrollkriteriums im Jahr 2016 genutzt, um punktuell erforderliche Anpassungen zur weiteren Erhöhung der Rechtssicherheit für die Direktvergabe vorzunehmen. So sind die Weisungs- und Kontrollrechte der Stadt sowie die Berichtspflichten des Unternehmens präzisiert und gestärkt worden.

Darüber hinaus arbeitet das Gutachten heraus, dass ein geschlossenes Abstimmungsverhalten der städtischen Vertreter im Aufsichtsrat bei der Umsetzung von Mehrheitsbeschlüssen des Rates den Steuerungs- und Kontrollanspruch der Stadt untermauert, und es gibt Hinweise, auf welche Weise ein derartiges Abstimmungsverhalten erreicht werden kann. Neben einer politischen Verständigung mit dem Ziel eines geschlossenen Stimmverhaltens zählt dazu auf Basis des geltenden Rechts als äußerstes Mittel auch die Möglichkeit, den Vertretern der Stadt im Aufsichtsrat für den Fall, dass ein Weisungsbeschluss nicht umgesetzt wird, die Abberufung aus dem Aufsichtsrat anzukündigen und die Abberufung gegebenenfalls auch zu vollziehen.

 

 

 

 

Quelle: Stadt Köln, Bildrechte: KNJ/Martina Uckermann

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