Kindergeld – ein heiß diskutiertes Thema auch im Jahr 2023. Ob für Eltern, Großeltern oder alleinerziehende Mütter und Väter, es ist entscheidend zu wissen, was das Kindergeld bedeutet und welche steuerlichen Entlastungen es zusätzlich gibt.

Allgemeine Informationen

Kindergeld, Kinderbonus und Elterngeld sind drei unterschiedliche finanzielle Unterstützungsformen für Eltern. Auf vexcash.com wird der genaue Unterschied zwischen Kindergeld und Elterngeld beschrieben. Alle drei  Leistungen haben ein Ziel – den Eltern zu helfen, die Kosten der Kindererziehung zu tragen. Der Kinderbonus ist noch relativ neu und wurde erst 2020 eingeführt und sinkt seitdem leider jährlich. Er bietet Eltern pro Kind eine Zahlung als einmalige Entlastung für die Kosten der Kindererziehung. Auch im Jahr 2023 bleibt der Kinderbonus bestehen und sollte daher in Betracht gezogen werden. Er beträgt in diesem Jahr noch 100 Euro. Elterngeld ist eine weitere Form der finanziellen Unterstützung für Eltern. Es handelt sich hierbei um eine monatliche Zahlung an Mütter und Väter, die ihr Kind selbst erziehen oder nur geringfügig arbeiten gehen, während sie die Elternzeit nutzen. Auch im Jahr 2023 bleibt das Elterngeld gültig und kann beantragt werden, solange die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Anspruch auf Kindergeld

Kindergeld wird in Deutschland seit dem Jahr 1976 gezahlt. Es wird vom Staat an diejenigen Personen gezahlt, die das Sorgerecht für ein Kind haben oder an diejenigen Personen, bei denen ein minderjähriges Kind lebt. Das müssen also nicht unbedingt die leiblichen Eltern sein. Das Kindergeld beträgt mit dem Jahr 2023 genau 250  Euro im Monat und wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Eine Staffelung nach Anzahl der Kinder entfällt jetzt. Das Kindergeld kann auch beantragt werden, sofern man das Sorgerecht für das Kind hat oder es im Haushalt lebt (Pflegefamilien, Adoptiv- und Stiefeltern, Großeltern, andere Verwandte).

In Deutschland können auch EU-Bürger Kindergeld beantragen, sofern sie in Deutschland arbeiten oder in Pension sind. Das Gleiche gilt auch für Menschen, die nicht der EU angehören, sofern sie Kinder haben oder betreuen und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, selbst wenn sie nicht in Deutschland wohnen. Das Kindergeld ist steuerfrei und kann neben dem Einkommen verwendet werden. Es kann aber auch an die Eltern des Kindes überwiesen werden, sofern diese angemeldet sind.

Antrag aufs Kindergeld

Beantragt wird das Kindergeld bei der Familienkasse, die der Bundesagentur für Arbeit zugeordnet ist. Für minderjährige Kinder besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf das Kindergeld. Sind Kinder volljährig, können sie weiterhin Kindergeld bekommen, sofern sie noch zur Schule gehen, in Ausbildung oder Ausbildungsplatz suchend sind und ihr Einkommen unter einer gewissen Einkommensgrenze liegt. Bei volljährigen Kindern sollten Eltern darauf achten, eigenständig jede Veränderung mitzuteilen, um hohe Rückforderungen zu vermeiden. Nebenjobs der Kinder, auch in „Zwischenzeiten bis zu 4 Monaten“, beispielsweise bei Lieferdiensten der Zeitungszustellern, beeinflussen den Anspruch auf Kindergeld nicht. Als Zwischenzeit gilt der Zeitraum zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- und Studienbeginn. Bei mehr als 4 Monaten Zwischenzeit erlischt der Anspruch. Zudem sollten Kinder, die nicht mehr zur Schule gehen und keine Ausbildung machen, dazu angehalten werden, sich bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter aus Ausbildungslatz suchend registrieren zu lassen, um den Anspruch zu erhalten und bei der Suche nach einer Ausbildung mitzuwirken, damit ihnen der Status nicht aberkannt wird.  Auch Wehrdienst oder Sozialdienste wie FSJ oder BuFDi können den Anspruch aufs Kindergeld aufrecht erhalten, sofern die Altersgrenze nicht überschritten wurde. Rückwirkende Zahlung von Kindergeld ist nach wie vor möglich. Konnte früher rückwirkend bis zu vier Jahren das Kindergeld beantragt und bezahlt werden, hat sich diese Frist nun auf 6 Monate verkürzt.

Kindergeld in der Ausbildung

Ein Kindergeldanspruch entsteht nur, wenn eine Ausbildung ernsthaft und mit ausreichend Intensität betrieben wird. Dies verlangen die Richtlinien, wonach die zur Verfügung stehende Zeit und Energie des Auszubildenden/Studenten so genutzt werden muss, dass keine Zweifel an der Erreichung des beruflichen Ziels bestehen. Studenten, die ein Universitäts-, Hochschul- oder Fernstudium aufnehmen, müssen in bestimmten Zeitabständen Fortschritte nachweisen, ähnlich wie beim BAföG. Diese „Scheine“ sind besonders wichtig, da an solchen Ausbildungsgängen in der Regel keine Anwesenheitspflicht besteht. In der Regel reichen die Bescheinigungen von Hochschulen am Ende eines Semesters aus. Falls sie jedoch nicht aussagekräftig genug sind, können die Familienkassen auch die Zusendung von Arbeitsproben fordern, um den Ausbildungsstand zu überprüfen. Bei Fernstudiengängen können dies beispielsweise ausgearbeitete Aufgaben sein.

Bei Anwesenheitspflichten ab 10 Stunden wird die Ernsthaftigkeit der Ausbildung anerkannt. Zudem zählen weiterführende Schulen wie Gewerbeschule, Berufskolleg etc. wie Ausbildungen und erhalten den Kindergeldanspruch. Richtig tückisch wird es, wenn Kinder eine weitere Ausbildung oder ein Aufbaustudium machen. In diesen Fällen prüft die Familienkasse den Anspruch auf Kindergeld sehr genau. Da auch ein Bachelor zur Berufsausübung befähigt, wird in der Regel kein Kindergeld zugesprochen, auch wenn die Kinder noch unter 25 sind. Fazit: Sehr viele Veränderungen gab es im Jahr 2023 nicht, was das Kindergeld betrifft. Es wurde erhöht und für alle Kinder auf ein Level gebracht. Weitere finanzielle Entlastungen bringen für Eltern der Kinderbonus, das Elterngeld und der Kinderfreibetrag bei der Steuer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: News Factory, Archivbild/Pexels

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert