Am „Weltkindertag“ vergangenen Freitag finden nicht nur große „Fridays for Future„-Demos statt, vielerorts geht auch die Initiative „Kinderrechte ins Grundgesetz“ auf die Straße. Ihr Ziel ist es, die Achtung des Kindeswohls als vorrangiges Staatsziel in der Verfassung zu verankern. Der Initiative haben sich 50 Organisationen angeschlossen, unter anderem die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs).

Eigentlich gelten die in der Verfassung verankerten Grundrechte auch für Kinder und Jugendliche. Bislang aber tauchen sie in der Verfassung nicht ausdrücklich als Rechtssubjekte auf, sondern bloß als Rechtsobjekte, über die ihre Eltern Verfügungsgewalt haben. Dazu heißt es in Artikel 6 des Grundgesetzes: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“

„Diese Formulierung hat“, so der Vorstandssprecher der Giordano-Bruno-Stiftung Michael Schmidt-Salomon, „insbesondere bei streng religiösen Eltern den Eindruck verfestigt, sie könnten vollumfänglich über das Leben ihrer Kinder entscheiden, ohne Rücksichtnahme auf deren Interessen und Wünsche. Tragischerweise hat der deutsche Staat diese Fehleinschätzung immer wieder bestärkt – am gravierendsten wohl mit dem 2012 verabschiedeten Gesetz zur Knabenbeschneidung. Dank § 1631d BGB haben Eltern in Deutschland nun ein Anrecht darauf, die Vorhäute ihrer Söhne ohne medizinische Gründe amputieren zu lassen. Dass dies mit dem in der Verfassung garantierten Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht in Einklang zu bringen ist, liegt auf der Hand.“

Deshalb ist es aus Sicht der Giordano-Bruno-Stiftung unbedingt erforderlich, die Selbstbestimmungsrechte von Kindern und Jugendlichen explizit in die Verfassung aufzunehmen. Schmidt-Salomon verweist in diesem Zusammenhang auch auf die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“: „In Artikel 1 der UN-Menschenrechtserklärung heißt es, dass alle Menschen ‚frei und gleich an Würde und Rechten geboren‘ sind. Die individuellen Grundrechte gelten daher prinzipiell (natürlich unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes des Kindes) ab der Geburt – nicht erst ab dem Eintritt ins Erwachsenenalter. Es ist an der Zeit, dass dies auch in der deutschen Verfassung zum Ausdruck kommt.“

Quelle: Giordano Bruno Stiftung , Archivbild

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