Besondere Regelungen an Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag

Die Kölner Stadtverwaltung weist darauf hin, dass an den drei stillen Feiertagen im November  – Allerheiligen (Freitag, 1. November 2019), Volkstrauertag (Sonntag, 17. November 2019) und Totensonntag  (Sonntag, 24. November 2019) –  besondere Regelungen des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NW) zu beachten sind. Die Hinweise sind insbesondere für Veranstalterinnen und Veranstalter wichtig, die im November Märkte, Unterhaltungsveranstaltungen oder sonstige öffentliche Darbietungen planen, aber auch für Betreiberinnen und Betreiber von Diskotheken, Gaststätten, Spielhallen und Wettbüros. Wie an allen Sonn- und Feiertagen ist auch an den stillen Feiertagen ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen nicht erlaubt. Auch Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen nicht erlaubt. Am Volkstrauertag (17. November 2019) sind von 5 bis 13 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmebüros verboten. Für musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen und Veranstaltungen gilt auch an diesem Tag ein Verbot bis 18 Uhr.

An Allerheiligen (1. November 2019) und am Totensonntag (24. November 2019) sind von 5 bis 18 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (einschließlich gewerblicher Tausch- oder Züchterausstellungen), sowie Briefmarkentauschbörsen verboten. Gleiches gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen, einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen, sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden. Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie von Wettbüros, ist ebenfalls untersagt. Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb – einschließlich in Diskotheken – sind von 5 bis 18 Uhr verboten. Gleiches gilt für alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, wie zum Beispiel Stadtführungen, mit unterhaltendem Charakter, sämtlicher – auch klassischer – Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballette und ähnliches, soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind. Das Feiertagsgesetz NW verbietet an diesen Tagen außerdem Tanzveranstaltungen.

Ausgenommen von den Arbeitsverboten an Sonn- und Feiertagen sind Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen, wie zum Beispiel der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios. Anfragen zum Feiertagsgesetz NW, die Veranstaltungen im Stadtgebiet Köln betreffen, beantwortet die Gewerbeabteilung beim Amt für öffentliche Ordnung unter der Rufnummer 0221/ 221-29879 oder per E-Mail an speziellegewerbeangelegenheiten@stadt-koeln.de.

https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/sonntage-und-feiertage-was-ist-erlaubt-und-was-nicht

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Stadt Köln, Archivbild

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