Flugdrohnen können den Behörden wertvolle Dienste leisten – zum Beispiel, wenn es um die Vermisstensuche, um den Katastrophenschutz oder um das Ausfindigmachen eines Brandherds geht. Daran wird niemand zweifeln. Doch darf eine Kommune Drohnen auch verwenden, um Daten zur Beitragserhebung zu gewinnen? Das verneinte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Aktenzeichen 4 CE 23.2267)

Der Fall: Eine Stadt plante eine „Drohnenbefliegung“ von Grundstücken, um die Geschossfläche der dort befindlichen Wohngebäude zu bestimmen. Mit den dabei gewonnenen Daten sollte der Herstellungsbeitrag für den Anschluss der Grundstücke an die gemeindliche Abwasserversorgung ermittelt werden. Die Anwohner wurden darüber informiert. Einer von ihnen verwahrte sich im Vorfeld unter Berufung auf eine drohende Verletzung seiner Privatsphäre gegen den Überflug.

Das Urteil: Der Verwaltungsgerichtshof untersagte der Kommune die geplante Maßnahme. Dem Bürger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Solch ein Drohnenflug stelle einen erheblichen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Eine Drohne könne Aufnahmen von Balkonen und Terrassen sowie den eventuell darauf befindlichen Personen machen. Schließlich seien unter bestimmten Umständen sogar Aufnahmen von Innenräumen durch die Glasflächen möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Bildquelle: Pexels/inmortal producciones

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