Wegfall von 453 Parkplätzen in der Innenstadt aufgrund von zu enger Fahrbahn

Engstellen sorgen nicht nur für Behinderungen im Straßenverkehr, sondern können im Ernstfall auch für Rettungsdienst und Feuerwehr zu einem Hindernis werden. Gerade im Notfall kommt es auf jede Sekunde an. So auch bei einem Feuerwehreinsatz im März 2025 in Humboldt/Gremberg. Hier verzögerte sich die Rettung eines Brandopfers aufgrund eines falsch geparkten Autos um mehrere Minuten, die entscheidend waren.

Aufgrund von konkreten Hinweisen der Feuerwehr und aus der Bürgerschaft hat die Verwaltung die Mindestfahrbahnbreite von 3,05 Meter in einigen Bewohnerparkgebieten der Innenstadt überprüft. Dabei ist die unten stehende Liste der wegfallenden Parkplätze entstanden.

Die Verwaltung bereitet für diese betroffenen Bewohnerparkgebiete eine Beschlussvorlage vor, in der auf den Entfall der Parkplätze reagiert und das Bewohnerparken ausgeweitet wird. Ziel ist es, einen Großteil der verbleibenden Parkplätze ausschließlich für die Bewohner*innen freizugeben.

Der Rat der Stadt Köln hat in seinem Beschluss zum Masterplan Parken die Verwaltung damit beauftragt, die Mehrfachnutzung von verschiedenen Parkplätzen (darunter auch Supermarktparkplätze) zu prüfen und auszuweiten (Beispiel Feierabendparken). Seit mehreren Jahren bietet in einem von der Stadt unterstützten Pilotprojet die Firma Ampido das Feierabendparken an bereits sieben Filialen in Köln an. Innerhalb der Stadtverwaltung werden aktuell Überlegungen getroffen, in welcher Form die Mehrfachnutzung von Parkplätzen ausgeweitet werden kann.

Folgende Parkplätze in den genannten Bewohnerparkgebieten werden sukzessive entfallen: 

Gereonsviertel: 42 (von rund 890)

–      Norbertstraße (27 Parkplätze)

–      Römergasse (6 Parkplätze)

–      Gereonsdriesch (9 Parkplätze)

 

Griechenmarktviertel: 80 (von rund 1.330)

–      Am Rinkenpfuhl (13 Parkplätze)

–      Thieboldsgasse (9 Parkplätze)

–      Große Telegraphenstraße (20 Parkplätze)

–      Frankstraße (14 Parkplätze)

–      Huhnsgasse (7 Parkplätze)

–      Schartgasse (4 Parkplätze)

–      Alte Mauer am Bach (6 Parkplätze)

–      Friedrichstraße (7 Parkplätze)

 

Agnesviertel I: 156 (von rund 1.450)

–      Ewaldistraße (58 Parkplätze)

–      Maybachstraße (30 Parkplätze)

–      Weißenburgstraße (40 Parkplätze)

–      Nikolaus-Groß-Straße (15 Parkplätze)

–      Wickratherstraße (13 Parkplätze)

 

Agnesviertel II: 100 (von rund 1.300)

–      Weißenburgstraße (57 Parkplätze)

–      Alvenslebenstraße (13 Parkplätze)

–      Neusser Wall (30 Parkplätze)

 

Pantaleonsviertel: 75 (von rund 825)

–      Am Trutzenberg (4 Parkplätze)

–      Friedenstraße (19 Parkplätze)

–      Heinrichstraße (19 Parkplätze)

–      Schnurrgasse (18 Parkplätze)

–      Steinstraße (11 Parkplätze)

–      Wilhelm-Hoßdorf-Straße (4 Parkplätze)

 

Umsetzung

Die Umsetzung des Wegfalls der Parkplätze wird einige Zeit benötigen, da nicht zeitgleich die Verhältnisse in allen Straßen von jetzt auf gleich verändert werden können. Priorität haben solche Stellen, die von Feuerwehr und Rettungskräften explizit genannt worden sind beziehungsweise künftig genannt werden. Die Verwaltung ist bestrebt, hier unverzüglich Abhilfe zu leisten. Vor der Umsetzung einzelner Maßnahmen beabsichtigt die Verwaltung, die betroffenen Anwohner*innen entsprechend zu informieren. Insgesamt gibt es im Stadtbezirk Innenstadt/Deutz rund 23.000 bewirtschaftete Parkplätze im öffentlichen Straßenland, hier sind fast ausschließlich Bewohnerparkgebiete eingerichtet. 

Hintergrund

Die Verwaltung ist dazu verpflichtet, in allen öffentlichen Straßen im Stadtgebiet eine Mindestbreite der Fahrgasse insbesondere von Einsatz- und Rettungskräften sicherzustellen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten (und Parken) an engen und unübersichtlichen Straßenstellen verboten. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob ein Halteverbot beschildert ist oder nicht. Die Einhaltung dieser Vorgaben obliegt allen Fahrzeugführer*innen. Eine enge Straßenstelle muss nicht als eine solche kenntlich gemacht werden.

Eng ist eine Straßenstelle, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich 50 Zentimeter Sicherheitsabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sieht eine höchstzulässige Breite von 2,55 Meter vor. Rechnet man den Sicherheitsabstand von 0,50 Meter hinzu, ergibt sich eine Mindestbreite der Fahrgasse von 3,05 Meter.

Die Stellungnahme der Verwaltung für den Verkehrsausschuss kann im Ratsinformationssystem eingesehen werden unter: Mitteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Stadt Köln. Fotocredit: KNJ/Martina Uckermann

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