TÜV Rheinland: Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice; Zutrittsrecht für Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung

 

Von zu Hause aus würde gerne jeder dritte Arbeitnehmer arbeiten – jeder zehnte macht dies in einzelnen Fällen bereits. Das Konzept Homeoffice ist im Zeitalter der digitalen Vernetzung in immer mehr Berufen möglich und bietet viele Vorteile: mehr Flexibilität, keine zeitaufwendigen Arbeitswege und eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie. In Deutschland besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden individuell nach Absprache, ob und in welchem Umfang der Job in die eigenen vier Wände verlegt werden kann. Damit die Arbeit dort genauso reibungslos und sicher wie im Büro abläuft, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmte Regeln befolgen. Die wichtigsten Regeln geben das Arbeitsschutzgesetz und die Bildschirmarbeitsverordnung vor.

 

Individuelle Gefährdungsbeurteilung nötig

Mögliche Gefährdungen und Belastungen werden in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Um diese zu erstellen, benötigt entweder der Arbeitgeber, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt ein Zutrittsrecht zur Wohnung des Arbeitnehmers. „Im Homeoffice gelten die gleichen sicherheitstechnischen und ergonomischen Standards wie im Büro.“, sagt Werner Lüth, Fachgebietsleiter für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland. „Ein Notebook ist aus ergonomischer Sicht eher ungeeignet zum täglichen Arbeiten.“, so der Experte. Ein externer Bildschirm und eine externe Tastatur müssen in diesem Fall vom Arbeitgeber bereitgestellt, Arbeitsmittel wie Drucker oder Aktenvernichter in geeigneten Intervallen geprüft und gewartet werden.

 

Gesetzliche Unfallversicherung

Telearbeitnehmer genießen grundsätzlich den vollen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sinnvoll für erfolgreiches, gesundes Arbeiten im Homeoffice ist die klare Trennung zwischen Wohn- und Arbeitsplatz. Zudem sollten auch Ruhe- und Pausenzeiten bewusst eingeplant werden.

 

Text- und Bildquelle/Bildrechte/Fotograf: TÜV Rheinland AG

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